Qualitätssiegel für Anwälte
Die Bundesrechtsanwaltskammer vergibt seit Anfang dieses Jahres ein Qualitätssiegel für Anwälte „Q – Qualität durch Fortbildung“. Dieses Qualitätssiegel wird nur vergeben, wenn der Anwalt nachweist, dass er in den letzten drei Jahren regelmäßig an Fortbildungsmaßnahmen teilgenommen hat. Fortzubilden hat er sich dabei nicht nur hinsichtlich der theoretischen Rechtskenntnisse, sondern auch hinsichtlich der Kenntnisse der Durchsetzung der Rechte bei Gericht. Ferner muss er sich auch über seine beruflichen Rechte und Pflichten hinsichtlich des Mandatsverhältnisses fortbilden.
Der Schwerpunkt der Fortbildungsverpflichtung liegt natürlich auf den theoretischen Rechtskenntnissen. In Seminaren wird der Anwalt über die neuesten Gesetze und Gerichtsurteile informiert. Der Rechtssuchende hat damit die Gewähr, einen rechtlich versierten Anwalt zu Rate gezogen zu haben.
Allerdings sollte sich der Rechtssuchende weiterhin an den Fachanwaltsbezeichnungen oder Tätigkeitsschwerpunkten des Anwalts orientieren. Denn ein Fachanwalt für Familienrecht wird sich weniger auf dem Gebiet des Arbeitsrechts fortbilden und eine Anwältin mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Sozialrecht weniger auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts, vielmehr jeder Anwalt und jede Anwältin in den jeweiligen Spezialrechtsgebieten. Das Qualitätssiegel stellt vielmehr sicher, dass der Anwalt in seinen Spezialgebieten nicht nur tätig ist, sondern sich dafür auch fachlich fortbildet.
Das Siegel wird jeweils nur für die Dauer von drei Jahren vergeben. Diese Zeitbegrenzung gewährleistet, dass der Anwalt sich auch nach Verleihung des Qualitätssiegels weiterhin fortbildet. Möchte er das Siegel auch nach Ablauf von drei Jahren weiter nutzen, muss er dieses dann wieder beantragen und sein Fortbildung der Bundesrechtsanwaltskammer nachweisen.
Räumung einer Wohnung durch den Gerichtsvollzieher ohne Möbelwagen
Mit einer Entscheidung aus dem Monat November 2005 hat der Bundesgerichtshof mit einem für viele Vermieter bestehenden Ärgernis aufgeräumt, nämlich mit hohen Kostenvorschüssen für den Gerichtsvollzieher bei Räumung von Wohnungen. Wenn ein Mieter mit Mietzahlungen im Rückstand ist, kann der Vermieter kündigen. Zieht der Mieter jedoch nicht freiwillig aus, ist vor dem Amtsgericht die Erhebung einer Räumungsklage erforderlich. Diese ist mit hohen Gerichts- und Anwaltskosten verbunden. Außerdem vergehen oft Monate, bis ein Urteil auf Räumung verkündet wird.
Häufig hat der Mieter in dieser Zwischenzeit keine Miete mehr gezahlt. Da die Mieter häufig insolvent sind, hat der Vermieter bereits zu diesem Zeitpunkt einen großen Schaden.
Nach Vorliegen des Räumungsurteils kann der Vermieter einen Gerichtsvollzieher mit der Räumung der Wohnung beauftragen. Dieser verlangt häufig einen Kostenvorschuss zwischen 3000,00 EUR und 6000,00 EUR und begründet dies mit den Kosten des Transportunternehmens, das er beauftragen muss. Dabei wurde immer auf die gleichen Unternehmen durch den Gerichtsvollzieher zurückgegriffen. Vorschläge des Vermieters oder Anwalts, einen günstigeren Unternehmer zu beauftragen, wurden regelmäßig abgelehnt.
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr festgelegt, dass der Vermieter sich bei der Beauftragung des Gerichtsvollziehers auf sein Vermieterpfandrecht bezüglich aller in der Wohnung befindlichen Gegenstände berufen kann. Der Gerichtsvollzieher wird dann nur noch mit der Herausgabe der Wohnung, nicht jedoch mit deren Räumung beauftragt. Es wird also nur noch die Wohnung (ggf. mit einem Schlosser) geöffnet und dem Vermieter die Wohnung zurückgegeben. Sie wird nicht mehr ausgeräumt. Da hierfür kein Möbelwagen bestellt werden muss, betragen die Kosten in diesem Fall nur zwischen 300,00 EUR und 400,00 EUR.
Es stellt sich dann aber die Frage, was mit den Gegenständen in der Wohnung geschieht. Befindet sich hier nur Müll, kann er weggeworfen werden, da in diesem Fall von einer Besitzaufgabe durch des ausgezogenen Mieter ausgegangen werden kann. Andere Sachen , die einen Wert haben, müssen eingelagert werden. Entweder holt sich der ehemalige Mieter die Sachen selbst ab, oder sie müssen durch einen öffentlichen Versteigerer versteiget werden.
Welche Möbel sich auch immer in der Wohnung befinden, ist diese Lösung vorzuziehen, da sie erheblich kostengünstiger ist.